Es mag wohl sein, dass geschulte Polizeibeamten gewisse Unterscheidungen hinsichtlich des Pflanzenmaterials vornehmen können, wobei nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang dies der Fall ist. Fest steht jedoch, dass die vorliegend interessierenden Fragen des genauen Trocknungsgrades, die Feststellung des Wirkungsstoffes (THC oder CBD) sowie des Wirkungsgrades (beispielsweise THC-Gehalt von über 1 Prozent) des Materials von blossem Auge nicht beurteilt werden können. Somit vermag auch dieses Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen.