Ausserdem führte die Vorinstanz aus, geschulte Polizeibeamte könnten einerseits den Unterschied zwischen Schnittabfällen und Cannabisblüten und andererseits zwischen nassem und getrocknetem Cannabis erkennen. Dies, da die Polizeibeamten vor Ort die einzelnen Cannabisblüten auch hätten abtasten und wiegen können (E. 5.4.2.2 S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es mag wohl sein, dass geschulte Polizeibeamten gewisse Unterscheidungen hinsichtlich des Pflanzenmaterials vornehmen können, wobei nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang dies der Fall ist.