Der Beschuldigte muss sich ausserdem nicht selbst belasten, weshalb grundsätzlich nachvollziehbar ist, wenn er im Strafverfahren nicht auf eine Überprüfung des THC-Gehalts besteht. Dass gemäss der Vorinstanz das Abernten von 22 Pflanzen zur genauen Bestimmung des Ertrags unzumutbar gewesen wäre, kann dem Beschuldigten nicht negativ angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht an «Wünsche» des Beschuldigten gebunden und es wäre ihr ohne weiteres offen gestanden, die Cannabispflanzen sowie das abgeerntete Material auf deren beziehungsweise dessen THC-Gehalt zu testen. Nur so können entsprechende Beweise gesichert werden, um dem Beschuldigten eine Schuld nachzuweisen.