Diesbezüglich sagt das Verzeichnis alleine nichts über den Wirkstoff des sichergestellten Materials aus. Betreffend dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte keine Analyse des Cannabis gewünscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und insbesondere die der Staatsanwaltschaft ist, die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen (vergleiche E. 3.5.1 vorstehend). Der Beschuldigte muss sich ausserdem nicht selbst belasten, weshalb grundsätzlich nachvollziehbar ist, wenn er im Strafverfahren nicht auf eine Überprüfung des THC-Gehalts besteht.