In Bezug auf die Unterschrift des Beschuldigten auf dem Verzeichnis der Zufallsfunde gilt es festzuhalten, dass lediglich bei Position 3 der von der Vorinstanz als relevant angesehenen Hanfblüten ausdrücklich «THC» vermerkt ist. Diesbezüglich liegt ohnehin ein Geständnis des Beschuldigten vor, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handle (act. 2/2 StA Frage 51). Für die 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten sowie die 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten geht das vorinstanzliche Argument ins Leere. Diesbezüglich sagt das Verzeichnis alleine nichts über den Wirkstoff des sichergestellten Materials aus.