Er habe an der gleichentags durchgeführten Einvernahme ausgesagt, er habe THC-Cannabis und möchte nicht, dass dies im forensischen Institut ausgewertet werde (act. 2/2 StA Frage 98). Wenn es sich bei 80 respektive 90 Prozent der Pflanzen um CBD gehandelt hätte, hätte der Beschuldigte weder mit seiner Unterschrift das Verzeichnis bestätigt noch auf eine Auswertung der sichergestellten Spuren verzichtet (E. 5.4.2.2 S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf die Unterschrift des Beschuldigten auf dem Verzeichnis der Zufallsfunde gilt es festzuhalten, dass lediglich bei Position 3 der von der Vorinstanz als relevant angesehenen Hanfblüten ausdrücklich «THC» vermerkt ist.