Zur Tatsache, dass das sichergestellte Pflanzenmaterial nicht zur genauen Untersuchung und Ermittlung des THC-Gehalts an ein Labor gesandt wurde, erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe das Verzeichnis über die Zufallsfunde (act. 3/3 StA) unterzeichnet und mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Verzeichnisses bestätigt. Er habe an der gleichentags durchgeführten Einvernahme ausgesagt, er habe THC-Cannabis und möchte nicht, dass dies im forensischen Institut ausgewertet werde (act. 2/2 StA Frage 98).