Gestützt auf diese Erkenntnis, dass auf die angeblich durchgeführten Schnelltests nicht abgestellt werden kann und im Übrigen keinerlei Labortests des Pflanzenmaterials vorliegen, kommen auch den Deklarationen der Spurnummern 1 und 2 als «THC» im Spurensicherungsbericht vom 10. Oktober 2020 (act. 1/2 StA), welche auf die Positionen Nr. 1 und 3 des Verzeichnisses der Zufallsfunde verweisen (act. 3/3 StA), keinerlei Beweiswert zu. Denn die Angaben, ob es sich um THC oder CBD-haltiges Material handelt, können sich einzig und alleine auf Schnelltests stützen, wobei bereits der Ursprung der Beweiskette fehlerhaft ist.