Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht beantwortet zu werden, ob ein Schnelltest überhaupt zuverlässig und beweissicher ist. Gestützt auf diese Erkenntnis, dass auf die angeblich durchgeführten Schnelltests nicht abgestellt werden kann und im Übrigen keinerlei Labortests des Pflanzenmaterials vorliegen, kommen auch den Deklarationen der Spurnummern 1 und 2 als «THC» im Spurensicherungsbericht vom 10. Oktober 2020 (act. 1/2 StA), welche auf die Positionen Nr. 1 und 3 des Verzeichnisses der Zufallsfunde verweisen (act. 3/3 StA), keinerlei Beweiswert zu.