Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft aus (act. 00.00 LG Seite 24 f.), dass die Untersuchungsbehörde erst einen Schnelltest mit einem Säckchen und Lösemittel durchführe, wobei bei einer rosa Färbung der Wirkstoff CBD enthalten sei und bei einer blauen Färbung THC. Wenn der Beschuldigte dieses Resultat des Schnelltests anerkenne, könne man sich Kosten und Zeit sparen und müsse nicht noch mit dem Schnelltest «Nirlab» testen. Dann müsse das ganze Prozedere mit dem «Nirlab» Test nicht noch durchlaufen werden.