In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf einen Schnelltest. Möglicherweise wurden die Wirkstoffe im obengenannten Spurensicherungsbericht durch einen entsprechenden Test festgestellt. Konkrete Ergebnisse sind jedoch nicht in den Akten festgehalten, weshalb die Beweiskraft der angeblichen Drogenschnelltests fragwürdig erscheint. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft widersprüchliche Aussagen dazu machte, welche Drogenschnelltests genau durchgeführt wurden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft aus (act.