Schlussfolgernd kann der Deklaration von «THC» im Spurensicherungsbericht nicht grosses Gewicht beigemessen werden. Andernfalls müsste im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass bei sämtlichen aufgeführten Posten im Spurensicherungsbericht, wo «THC» nicht aufgeführt ist, auch kein THC enthalten ist. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass vor Ort (an der Hausdurchsuchung) ein Drogenschnelltest durchgeführt worden sei (E. 5.4.2.2 S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf einen Schnelltest.