3/3 StA) stellte die Vorinstanz fest, dass es unklar sei, wie viel die Hanfblüten ohne das Schnittmaterial gewogen hätten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Überhaupt erscheint es schwierig, sich anhand der Akten ein Bild über das sichergestellte Pflanzenmaterial zu machen. Das verunmöglicht insbesondere die Überprüfung der Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei diversen Pflanzenmaterialien lediglich um Schnittabfälle bzw. lediglich um CBD-haltiges Pflanzenmaterial handelte.