3/3 StA) und 9.68 Kilogramm getrocknete Hanfblüten (Nr. 3 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) zusammen. Die übrigen Positionen des Verzeichnisses wurden von der Vorinstanz in ihrem Urteil nicht erwähnt, obwohl es sich dabei teilweise um weiteres sichergestelltes Pflanzenmaterial (Nr. 4 ff.) handelte. Einzig betreffend die Säcke mit ungetrockneten Hanfblüten/Resten (Nr. 13 bis 15 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) stellte die Vorinstanz fest, dass es unklar sei, wie viel die Hanfblüten ohne das Schnittmaterial gewogen hätten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung).