Seite 21 von 53 3.5.3.4 Erwägungen des Obergerichts Die Vorinstanz erachtete es als sachverhaltsmässig erstellt, dass an der Hausdurchsuchung 9.06 Kilogramm gefrorene (Nr. 1 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) und 11.6 Kilogramm getrocknete Hanfblüten aufgefunden wurden (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die 11.6 Kilogramm setzen sich aus 1.92 Kilogramm getrocknete Hanfblüten (Nr. 2 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) und 9.68 Kilogramm getrocknete Hanfblüten (Nr. 3 Verzeichnis der Zufallsfunde;