Die Vorinstanz habe vorgebracht, dass der Beschuldigte das Verzeichnis über die Zufallsfunde unterzeichnet und damit deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt habe. Ausser bei vier Positionen werde die Wirkstoffart der beschlagnahmten Gegenstände nicht ausdrücklich bezeichnet. Wie viele Pflanzen einen effektiven THC-Gehalt über einem Prozent aufwiesen, sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt.