3.5.3.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Anzahl der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Pflanzen werden vom Beschuldigten weiterhin nicht bestritten, jedoch deren Gewichte, die angebliche Brauchbarkeit sowie die Betäubungsmittelart beziehungsweise deren Reinheitsgehalt. Die sichergestellten Pflanzen und Gegenstände seien entsorgt worden, bevor das forensische Institut Zürich deren Reinheitsgehalt sowie die Betäubungsmittelart hätte eruieren können. Die Vorinstanz habe vorgebracht, dass der Beschuldigte das Verzeichnis über die Zufallsfunde unterzeichnet und damit deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt habe.