Selbst wenn dadurch ein Verdacht entsteht, wie dies die Vorinstanz festhielt, blieben nicht nur theoretische Zweifel zurück. Auch vom Kauf von fünf Hanfsamen in Holland vor drei Jahren (Anmerkung des Gerichts: ca. im Jahr 2017 kann (mangels konkreter Hinweise) nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte diese umgehend ausgesät hatte. Insbesondere da er sich mit dieser Aussage selbst belastet, was für die Glaubwürdigkeit spricht. Zudem erklärte er diesbezüglich, er habe zuerst Testversuche mit CBD-haltigem Cannabis durchführen wollen, bevor er es mit THC versucht habe (act. 2/2 StA Fragen 24 f., 39). Auch dies ist eine ihn selbst belastende Aussage und erscheint glaubhaft.