Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Ausbildung nicht auf eine Indoor-Anlage angewiesen, um legale Setzlinge zu züchten. Vielmehr gelinge ihm dies auch mittels eines Gewächshauses im Garten. Ebenso wenig sei der Beschuldigte für seine Geschäftstätigkeit bei «YZ» auf die Anlage angewiesen, da er die Pflanzen bei diversen Anbietern einkaufe und innert kurzer Frist wieder an den Endkunden weiterverkaufe. Für jene Feststellungen bestehen in den Akten keine Hinweise. Es mag zwar zutreffen, dass man die Fähigkeiten besitzt, gewisse Pflanzen in einem Gewächshaus im Garten aufzuziehen.