Der Beschuldigte stritt im ganzen Verfahren nie ab, dass er seit ungefähr drei oder vier Jahren eine Indoor-Anlage besitze, was insoweit gar mit der Aussage von B.___ übereinstimmt. Zu Beginn habe er die Anlage zum Anbau von Setzlingen aller Art sowie zur Züchtung von Gemüse verwendet (act. 2/2 StA Fragen 79). Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass B.___ nicht ausgesagt habe, dass die Hanf-Indoor-Anlage anfangs für andere Setzlinge als Hanf verwendet worden sei, widerspricht erwiesenermassen den Akten. So sagte er aus, der Beschuldigte habe im Keller auch schon Kartoffeln ausgelegt sowie viele Tomaten aufgezogen (act. 2/1 StA Fragen 21 f.).