Während der ganzen Befragung betonte er, er habe nichts damit zu tun und auch kein Interesse daran gehabt (act. 2/1 StA Fragen 16, 19, 25, 33 und 48). Gleichzeitig gab er zu, dass er für den Beschuldigten auch schon Stromstecker für die Anlage oder sonstige Handlangerarbeiten gemacht habe (act. 2/1 StA Fragen 17 und 31). Es steht somit ausser Frage, dass B.___ von den Verrichtungen des Beschuldigten im Keller bis zu einem gewissen Mass Kenntnis hatte. Aus seinen Aussagen kann hingegen nicht geschlossen werden, in welchen Zustand sich die Indoor-Anlage im Zeitpunkt des Einzugs tatsächlich befunden hatte.