Er gab an, im Übrigen nichts Genaues über die Tätigkeiten des Beschuldigten gewusst zu haben. B.___ legte wiederholt dar, dass sie zwar zusammengewohnt, sich unter Umständen jedoch nicht häufig gesehen hätten, da beide viel zu tun hatten (act. 2/1 StA Fragen 16, 18, 22). Die Preisgabe von unwichtig erscheinenden Details, wie zum Beispiel, dass einer von beiden eher Anfang und der andere eher Ende Woche weg gewesen sei oder umgekehrt, weist auf die Glaubwürdigkeit der Aussage hin. Dasselbe gilt für den Ausdruck von Gefühlen und Emotionen, was auf tatsächlich Erlebtes hindeutet. Zweifelsohne äusserte sich B.___ während der Befragung nicht häufig zu seinen Gefühlen.