Seite 17 von 53 Würdigung zu unterziehen. Insgesamt beantwortete B.___ die Fragen kooperativ, nicht ausweichend und macht auch belastende Aussagen, was der Glaubhaftigkeit zuträglich ist. So gab er zu Protokoll, er wisse um die Existenz der Anlage. Sie bestehe seit drei bis vier Jahren (act. 2/1 StA Fragen 14 f.). Ebenso stritt er nicht ab, um das Vorhandensein des Cannabis in den Kellerräumlichkeiten gewusst zu haben (zum Beispiel act. 2/1 StA Fragen 19 f. und 23). Er gab an, im Übrigen nichts Genaues über die Tätigkeiten des Beschuldigten gewusst zu haben.