Es trifft zu, dass die Aussagen von B.___ mit Blick auf die Beziehung zum Beschuldigten (Mitbewohner, langjähriger Kollege, Miteigentümer des Hauses in XY) zu würdigen sind. Jedoch kann nicht generell gesagt werden, es sei nicht darauf abzustellen, da er den Beschuldigten in Schutz nehme. Inwiefern eine belastende Aussage vor diesem Hintergrund sodann nach Ansicht der Vorinstanz höher zu gewichten wäre als eine entlastende, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die einzelnen Aussagen einer