Konkrete Ausführungen, inwiefern dies der Fall sein soll, fehlen (E. 5.4.2.1 S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ganz im Gegensatz stimmen die Aussagen von B.___ und dem Beschuldigten insbesondere in dem Punkt überein, dass der Beschuldigte im Jahre 2017 mit dem Bau der Hanf-In- door-Anlage begonnen hat. Sich widersprechende Aussagen sind nicht ersichtlich.