Bezüglich der Aussagen von B.___ erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der engen Freundschaft mit dem Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er möglichst günstige Aussagen mache. In diesem Zusammenhang sei der belastenden Aussage, dass der Beschuldigte die Hanf-Indoor-Anlage seit drei bis vier Jahren betreibe, besonderes Gewicht beizumessen. So hätte dieser bei der Frage nach der Dauer des Betriebs der Anlage genauso ausweichen können, wie er es bezüglich der Anzahl Ernten gemacht habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten und B.___ würden sich widersprechen. Konkrete Ausführungen, inwiefern dies der Fall sein soll, fehlen (E. 5.4.2.1