Ausserdem lässt die Vorinstanz sowohl die Erklärungen des Beschuldigten sowie von B.___ als auch den Nachtragsbericht ausser Acht. So begründet sie nicht, weshalb sie entgegen den Feststellungen im Bericht, wonach der Stromverbrauch in den Jahren 2016 bis 2021 kein eindeutiges Bild zeige, was den Betrieb einer Indoor-Anlage anbelange, zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Auch setzt sie sich nicht mit der nachvollziehbaren Begründung des leicht höheren Stromverbrauchs auseinander, wonach dieses Ergebnis auf den Einzug des zusätzlichen Mitbewohners, welcher auch noch als Netzwerktechniker von zuhause aus arbeitet, zurückzuführen ist.