Im Ergebnis bleibt unklar, wie die Vorinstanz gestützt auf den Stromverbrauch des Hauses in XY zweifelsfrei auf den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage respektive gar auf zwei Ernten pro Halbjahr schliessen konnte. Die Erwägungen bleiben insgesamt vage. Der «leicht höhere» Stromverbrauch des Sommerhalbjahres 2020 im Vergleich zum vorjährigen Sommer reicht nicht aus, um auf den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage mit einem hohen Stromverbrauch schliessen zu können. Vielmehr erweisen sich die Werte alles andere als eindeutig. Ausserdem lässt die Vorinstanz sowohl die Erklärungen des Beschuldigten sowie von B.___ als auch den Nachtragsbericht ausser Acht.