im Jahre 2017 (act. 2/1 StA Frage 5; act. 2/6 StA Frage 35) sowie andererseits seine berufliche Tätigkeit als Netzwerktechniker von zuhause aus und die damit verbundene Installation eines Servers im Haus. Insbesondere letztere Aussage konnte sodann anlässlich der Hausdurchsuchung bestätigt werden. Im Übrigen steht vorliegend ausser Frage, dass B.___ im Jahre 2017 Miteigentümer des Beschuldigten geworden war und als zusätzlicher Mitbewohner zu einem höheren Stromverbrauch beigetragen hat.