Er habe ja nicht ausgesagt, dass die Anlage für Cannabis gewesen sei. B.___ habe nicht mitbekommen, dass die Anlage für die Aufzucht von Setzlingen verwendet worden sei. Er wisse nur, dass dort etwas gewesen sei (act. 00.01 LG Fragen 45-48). Angefangen habe er mit geringen Einnahmen (Anmerkung des Gerichts: gemeint wohl Investitionen). Dannzumal seien es nur Leuchtstoffröhren und Regale für die verfrühte Aufzucht gewesen. Im Jahr 2020 habe er für CHF 5'000.00 bis 6'000.00 Lampen gekauft. Am Anfang habe er vielleicht ein paar Hundert Franken investiert, und die Unterhaltskosten seien nicht hoch gewesen. Die Unterhaltskosten für die Hanf-Indoor-Anlage seien nicht hoch gewesen.