Er wisse nicht, ob der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere. In seiner Anwesenheit habe er nie Marihuana geraucht. Der Beschuldigte sei extrem naturbezogen. Er glaube, der Beschuldigte koche auch ab und zu damit. Er selbst wolle nichts mit Marihuana zu tun haben (act. 2/1 StA Fragen 32 f.). Auf den Vorwurf es sei unglaubwürdig, dass er als Mitbewohner nichts von der Hanf-Indoor-Anlage mitbekommen habe, führte B.___ aus, dass er nicht gross nachgefragt habe, was in diesem Fall vielleicht der falsche Weg gewesen sei. Er habe nichts von diesen Räumen gewusst. Er sei praktisch nie dort gewesen, es sei aber dort etwas installiert gewesen.