Abgestützt werde die Annahme eines mehrjährigen Betriebs auf eine einzige Aussage von B.___, welche sowohl durch die suggestive Fragestellung vonseiten der Polizei als auch eine einseitige Sichtweise der Vorinstanz komplett verfälscht worden sei. Weil eine derartige Beweiswürdigung auf sehr marginalen Fakten beruhe (und notabene willkürlich sei), habe sich die Vorinstanz unter E. 5.4.2.1 weiter darum bemüht, die Ungleichbehandlung von entlastenden und belastenden Aussagen von B.___ zu rechtfertigen, indem sie die entlastenden Aussagen aufgrund der 15-jährigen Freundschaft sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte und B.___ zusammen ein Haus