Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Verbrauch vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 deutlich höher sein müsste, sollten die Angaben des Beschuldigten zutreffen. Schliesslich hielt die Vorinstanz ohne weitere Begründung fest, die Behauptung des Beschuldigten, bei den festgestellten 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten und 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten handle es sich um Schnittabfälle, sei eine Schutzbehauptung (E. 5.4.2.1 S. 19 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).