Er habe auch keinen Umbau der Anlage erwähnt. Zudem kam die Vorinstanz anhand der aktenkundigen Stromrechnungen zur Überzeugung, dass der Stromverbrauch für zwei Ernten pro Halbjahr ausgereicht habe. Im angeklagten Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 schwanke der Stromverbrauch nur minim. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Verbrauch vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 deutlich höher sein müsste, sollten die Angaben des Beschuldigten zutreffen.