Da der Beschuldigte selbst angegeben habe, im Jahr 2017 Hanfsamen in Holland gekauft zu haben, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht drei Jahre bis zum Aussäen zugewartet habe. Die Aufzucht von legalen Setzlingen in der Anlage sei eine Schutzbehauptung, da sie dem Beschuldigten auch in einem Gewächshaus gelingen würde. Ebenso wenig sei er für seine Geschäftstätigkeit bei der «YZ» auf eine Indoor-Anlage angewiesen. So habe auch B.___ nicht ausgesagt, dass die Anlage für andere Setzlinge verwendet worden sei. Er habe auch keinen Umbau der Anlage erwähnt.