Sie erachtete die Angabe von B.___, die Anlage bestehe seit drei bis vier Jahren, als glaubhaft, da er den Beschuldigten im Übrigen in Schutz nehme. Der Beschuldigte habe selbst zugegeben, dass er die Anlage seit 2016 oder 2017 im Kellergeschoss installiert habe, was mit den Angaben von B.___ übereinstimme, der bei seinem Einzug lange schwarze Rohre im Keller wahrgenommen habe. Da der Beschuldigte selbst angegeben habe, im Jahr 2017 Hanfsamen in Holland gekauft zu haben, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht drei Jahre bis zum Aussäen zugewartet habe.