3.5.2 Zur Dauer des Betriebs der Indoor-Anlage 3.5.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die Hanf-Indoor-Anlage seit 2017 betrieben. Hinsichtlich der Aussagen von B.___ erwog die Vorinstanz, aufgrund der engen Freundschaft zum Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er für den Beschuldigten möglichst günstige Aussagen mache. Sie erachtete die Angabe von B.___, die Anlage bestehe seit drei bis vier Jahren, als glaubhaft, da er den Beschuldigten im Übrigen in Schutz nehme.