Auch das sichergestellte Bargeld kann bei Vorliegen von verschiedenen Indizien und das Fehlen einer plausiblen Erklärung unter Umständen ausreichen, um eine illegale Herkunft dieses Geldes zu belegen. Neben der Kontamination des Geldes mit den Drogen in Kombination mit einer fehlenden plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrages in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransportes können den Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes erbringen (BGer 6B_1390/2020 vom 08.06.2022 E. 2.2.5 und 2.4.2 mit Verweis auf weitere Urteile).