Urteil Obergericht Zürich vom 09.10.2015, SB140185, E. III. 3). Auch können die besonderen Umstände des Drogenbesitzes und der Besitz von Betäubungsmittelutensilien, welche beim Drogenhandel verwendet werden, ein Indiz für eine geplante Weitergabe sein. Insbesondere können die Quantität und/oder Qualität der vorgefundenen Drogen, der Preis der erlangten Betäubungsmittel, die Art der Finanzierung des erworbenen Stoffes, frühere Drogenweitergabe oder die allgemeine Drogenorientiertheit des Täters, die Konsumgewohnheiten des Drogenbesitzers und der Grad seiner Abhängigkeit berücksichtigt werden (Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art.