, Zürich 2022, Art. 19a N 3). Dennoch stellt die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln und der zu erwartende Betäubungsmittel-Ertrag einer Anlage ein gewichtiges Indiz für die Frage dar, ob der Beschuldigte ausschliesslich zum Eigenkonsum produzierte (in diesem Sinne BGer 6B_523/2014, 6B_524/2014 vom 04.12.2014 E. 5.7 wonach die Abklärung der Veräusserung des Marihuanas bei einer erheblichen aufgefunden Menge an Betäubungsmitteln trotz eingestandenem Eigenkonsum angezeigt war; Urteil Obergericht Zürich vom 09.10.2015, SB140185, E. III. 3).