Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung darstellt. Die Weitergabeabsicht der Betäubungsmittel ist anhand weiterer Indizien als der blossen Menge nachzuweisen (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art.