134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_ 226/2021 vom 9.01.2023 E. 2.2.1). Behauptet eine Person, die bei ihr vorgefundene Betäubungsmittelmenge sei nicht zur Veräusserung, sondern ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, dann muss ihr die Absicht der Weitergabe durch die Strafverfolgungsbehörde rechtsgenügend nachgewiesen werden. Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung darstellt.