6B_1302/2020 vom 3.02.2021 E. 1.2.3). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen wie etwa betreffend die Absicht der Drogenweitergabe (Entscheid Obergericht Aargau SST.2023.119 vom 21.11.2023 E. 2.1.1). Solche innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 140 III 193 E. 2.2.1; 134 IV 26 E. 3.2.2;