3.3 Beweismittel Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen. Er wurde am 1. Oktober 2020 und 10. Juni 2022 durch die Polizei befragt (act. 2/2 und 2/6 StA). Am 24. September 2022 fand eine Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. 2/9 StA), am 14. November 2023 durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung (act. 00.01 LG) und am 4. Dezember 2024 durch die Berufungsinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung (act. 7.1). Der ehemalige Mitbewohner des Beschuldigten, B.___, wurde am 1. Oktober 2020 (act. 2/1 StA), C.___ am 7. April 2022 (act. 2/4 StA) und D.___ am 12. April 2022 (act. 2/5 StA) polizeilich befragt.