Die Fragen bezogen auf den Vorwurf betreffend Verkaufsaktivitäten (act. 2/2 Fragen 38 und 84) waren offen formuliert und von Gewerbsmässigkeit konnte zum damaligen Zeitpunkt zweifellos (noch) nicht ausgegangen werden. Gestützt auf den erwähnten Rapport, war gerade ein leichter Fall des Betäubungsmittelhandels Thema. Die mit einem gewerbsmässigen Handel einhergehende drohende Strafhöhe, welche eine Verteidigung notwendig gemacht hätte, war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme somit nicht erkennbar. Daran ändert auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022 (act. 7/8 StA) nichts. Die Aussagen vom 1. Oktober 2020 sind verwertbar.