Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 17 f. zu Art. 130).