Welche Strafhöhe droht oder ob die Massnahme ambulant oder stationär sein wird, muss die Staatsanwaltschaft wissen, da sie die entsprechenden Anträge vor Gericht stellt. Da sie im Vorverfahren auch die notwendige Verteidigung sicherstellen muss, muss sichergestellt sein, dass die notwendige Verteidigung rechtzeitig bestellt wird. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt (BGE 143 I 164 E. 2.4.3;