2.2.2 Rechtliche Grundlagen Art. 19 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG]; SR 812.121) sieht für den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Welche Strafhöhe droht oder ob die Massnahme ambulant oder stationär sein wird, muss die Staatsanwaltschaft wissen, da sie die entsprechenden Anträge vor Gericht stellt.