2.2 Unverwertbarkeit Einvernahme vom 1. Oktober 2020 2.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, die Einvernahme vom 1. Oktober 2020 (act. 2/2 StA) habe ohne Verteidigung stattgefunden. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anbau und Handel mit Cannabisprodukten eingeleitet worden sei. Zwar sei von Gewerbsmässigkeit keine Rede gewesen, aber es seien mehrere Fragen gestellt worden, die den Vorwurf eines Verkaufs beinhaltet hätten.