Da das Obergericht den Beschuldigten aus anderen Gründen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn Seite 5 von 53 freispricht – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – kann die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes offengelassen werden. Hinsichtlich der übrigen einschlägigen Tatbestände wird die Einhaltung des Anklagegrundsatzes zu Recht nicht in Frage gestellt.